englischlehrer.de  
NIEDERSÄCHSISCHES SCHULGESETZ (NSchG)

Aus: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446)

§ 2 Bildungsauftrag der Schule

(1) Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,

  • die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
  • nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
  • ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
  • den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zu-sammenzuleben,
  • ökonomische und ökologische Zusammenhänge zu erfassen,
  • für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben,
  • Konflikte vernunftgemäß zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
  • sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen,
  • ihre Wahrnehmungs- und Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu entfalten,
  • sich im Berufsleben zu behaupten und das soziale Leben verantwortlich mitzugestalten. 4 Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermit-teln. 5 Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. 6 Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lerne, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.

(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind.

§ 11 Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
(2) Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. Es kann ohne die Schuljahrgänge 11 und 12 geführt werden.
3) Der 10. Schuljahrgang ist zugleich die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe umfasst die Schuljahrgänge 11 und 12. Das Gymnasium setzt für die Qualifikationsphase Schwerpunkte im sprachlichen, naturwissenschaftlichen oder gesellschaftswissenschaftlichen Bereich; es kann weitere Schwerpunkte im musisch-künstlerischen und im sportlichen Bereich setzen.
(4) Der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dauert höchstens drei Jahre. Ein im Aus-land verbrachtes Schuljahr wird nicht auf die Höchstzeit angerechnet. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung wird von der Schule die Höchstzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Die Schule kann in Härtefällen, die nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.
(5) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wird fächerübergreifendes, vernetztes und selbstständiges Denken und Lernen durch persönliche Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler gefördert. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in allen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase am Unterricht in den Kernfächern und in den ihrer Schwerpunktbildung entsprechenden Fächern teil. Im Übrigen nehmen sie am Unterricht in Ergänzungsfächern und Wahlfächern teil.
(6) In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einem Punktsystem bewertet.
(7) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab. Für die schriftliche Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt.
(8) Die allgemeine Hochschulreife wird durch eine Gesamtqualifikation erworben, die sich zusammensetzt aus den Leistungen in der Abiturprüfung und aus den Vorleistungen des 11. und 12. Schuljahrgangs. 2 § 60 Abs. 1 Nr. 6 (vorzeitiger Erwerb eines Abschlusses) bleibt unberührt.
(9) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Ausführung der Absätze 4 bis 8 zu regeln.

§ 34 Aufgaben der Konferenzen
(1) Die Konferenzen entscheiden über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
(2) In Angelegenheiten
1. der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung,
3. der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,
4. der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte,
5. der Regelung der Vertretungsstunden,
6. der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte und
7. der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten entscheiden die Konferenzen nur über Grundsätze.
(3) Die Konferenzen haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen.

§ 35 Verteilung der Aufgaben der Konferenzen
(1) Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 34, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz nach den Absätzen 2 bis 4 gegeben ist.
(2) Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2 Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Rahmenrichtlinien.
(3) Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2 Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
1. das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
2. die Koordinierung der Hausaufgaben,
3. die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler (allgemeine Urteile),
4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
5. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
(4) Im übrigen kann die Gesamtkonferenz für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen zugewiesen hat.
(5) In Zweifelsfällen entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist.
(6) Konferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 36 Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen
(1) 1 Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
1. mit Stimmrecht:
a) die Schulleiterin oder der Schulleiter,
b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
c) so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen,
h) in Gesamtkonferenzen mit

  • mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,
  • 51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14,
  • 31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn,
  • 11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs,
  • bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;

2. beratend:
a) die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
c) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst. In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr. 1 Buchst. h ergeben würde.
(2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
(3) Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler. Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind, nicht übersteigen. Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind. An Berufsschulen sowie an Schulen, die eine Berufsschule umfassen, gehören den Fachkonferenzen außerdem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.
(4) Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält. Nimmt sie oder er in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 Nr. 2 an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz. Gehört die Schulleiterin oder der Schulleiter in den Fällen des Satzes 3 der Klassenkon-ferenz als Mitglied an, so kann sie oder er den Vorsitz übernehmen.
(5) Die Konferenzen beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen, auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über
1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
4. Ordnungsmaßnahmen (§ 61) dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.
(6) Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger Vertreterinnen und Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen.
(7) In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Angele-genheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit.

§ 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule,
2. vertritt die Schule nach außen,
3. führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte,
4. führt den Vorsitz in der Gesamtkonferenz sowie in deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 oder 2, bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus,
5. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung,
6. ergreift die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz oder des zuständigen Ausschusses nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz oder den Ausschuss unverzüglich,
7. besucht die an der Schule tätigen Lehrkräfte im Unterricht und berät sie,
8. sorgt für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule,
9. nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen; § 50 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz oder eines Ausschusses
1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
2. gegen eine behördliche Anordnung,
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
4. von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen oder von sachfremden Erwägungen ausgeht. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit hat die Konferenz oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz oder der Ausschuss den 5 In dringenden Fällen kann die Entscheidung sofort eingeholt werden.

Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 50 Allgemeines
(1) Die Lehrkräfte erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Beschlüsse der Konferenzen und deren Ausschüsse nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie an Anordnungen der Schulaufsicht gebunden.
(2) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Für die Erteilung von Religionsunterricht können Bedienstete der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlicher Verbände, Anstalten und Stiftungen beschäftigt werden.

§ 51 Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) Die Lehrkräfte erteilen Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben, die Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Schulformen der allgemein bildenden Schulen auch in Gesamtschulen. Darüber hinaus haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Vor der Entscheidung sind sie zu hören. Sie sind verpflichtet, Aufgaben im Rahmen der Eigenverwaltung der Schule und andere schulische Aufgaben außerhalb des Unter-richts zu übernehmen.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich zur Erhaltung der Unterrichtsbefähigung in der unterrichtsfreien Zeit fortzubilden.
§ 52 Besetzung der Stellen der Lehrkräfte
(1) Das Land hat die Stellen der ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Die anderen Stellen sind in geeigneten Fällen auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt.
(2) Im Benehmen mit dem Schulträger kann von der Ausschreibung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 48 Abs. 1 abgesehen werden.
(3) Die Schule und der Schulträger sind bei Stellen nach Absatz 1 Satz 1 über die Bewerbungen zu unterrich-ten und können Besetzungsvorschläge machen. Für die Schule gilt dies auch bei anderen Beförderungsstellen. Bei der Besetzung von Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist § 48 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Von der Besetzung der Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und der anderen Beförderungsstellen ist der Schulträger zu unterrichten.
(5) Die Besetzung der Stellen der Lehrkräfte an öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen richtet sich unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3, des Artikels 7 Abs. 3 Satz 3 und des Artikels 33 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes nach der bekenntnismäßigen Zusammensetzung der Schülerschaft.
(6) Der Austausch von Lehrkräften zwischen Schulen, Schulbehörden und Hochschulen ist zu fördern.
(7) 1 Das Amt der Fachmoderatorin oder des Fachmoderators für Gesamtschulen wird zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen. 2 Erfüllt die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber dieses Amtes nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes, so wird es auf Lebenszeit verliehen; § 44 Abs. 6 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 61 Erziehungsmittel, Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen. 3 Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Überweisung in eine Parallelklasse,
2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform,
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten,
4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten,
5. Androhung der Verweisung von allen Schulen,
6. Verweisung von allen Schulen.
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Die Verweisung von allen Schulen darf nur im Sekundarbereich II, jedoch nicht bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, angeordnet werden. Für die Dauer eines Ausschlusses vom Unterricht darf die Schülerin oder der Schüler das Schulgelände nicht betreten, während dort Unterricht oder eine andere schulische Veranstaltung stattfindet.
(5) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Die Gesamtkonferenz kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 4
1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen allgemein vorbehalten.
(6) Der Schülerin oder dem Schüler und ihren oder seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern. Die Schülerin oder der Schüler kann sich sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen. Eine volljährige Schülerin oder ein volljähriger Schüler kann sich auch von ihren oder seinen Eltern oder von einer anderen volljährigen Person ihres oder seines Vertrauens unterstützen lassen.
(7) Die Überweisung in eine Parallelklasse bedarf der Zustimmung der Schulleitung, die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform und die Verweisung von allen Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig ist.

Schulpflicht
§ 63 Allgemeines
(1) Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten; die Ziele des Schulentwicklungsplans sind zu berücksichtigen. Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.
(3) Soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sind Schulbezirke für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder Jahrgänge festgelegt worden, so gilt Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 4 und 5 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn
1. der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
2. der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.
(4) Schülerinnen oder Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk
1. einer Ganztagsschule,
2. einer Halbtagsschule,
3. einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums oder
4. einer Gesamtschule haben, können
- im Fall der Nummer 1 eine Halbtagsschule derselben Schulform,
- im Fall der Nummer 2 eine Ganztagsschule,
- im Fall der Nummer 3 eine Gesamtschule und
- im Fall der Nummer 4 eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen.
(5) Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden.

§ 64 Beginn der Schulpflicht
(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die zu Beginn des Schuljahres noch nicht schulpflichtig sind, in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.
(2) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Sonderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen.

§ 121 Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Eigenverantwortlichkeit der Schule (§ 32) nicht beeinträchtigt wird. Auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist der Schule grundsätzlich Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Maßnahme vor der Entscheidung der Schulbehörde noch einmal zu überprüfen.
(2) Die Schulbehörden können pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und pädagogische Entscheidungen im Rahmen der Fachaufsicht nur aufheben oder abändern, wenn
1. diese gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen,
2. bei ihnen von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
3. sie gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.

§ 184 Orientierungsstufen
(1) Die nach § 7 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung bestehende Orientierungsstufen werden bis zum Ende des Schuljahrs 2003/2004 fortgeführt. Die Schulbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Orientierungsstufen bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 fortgeführt werden können, wenn die sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten dies zwingend erfordern. In die 5. Schuljahrgänge der Orientierungsstufe dürfen letztmalig zum Schuljahr 2003/2004 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Zum Ende des in den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Schuljahrs wechseln die Schülerinnen und Schüler der Orientierungsstufe zu den weiterführenden Schulen.

§ 185 Gymnasiale Oberstufe
(1) Soweit die Vorschriften des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und des § 11 Abs. 2 und 3 Sätze 1 bis 3 bestimmen, dass das Gymnasium mit dem 12. Schuljahrgang endet, sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2004/2005 im 5. und 6. Schuljahrgang befinden.
(2) Landesweit einheitliche Aufgaben für die schriftliche Prüfung der Abiturprüfung (§ 11 Abs. 7 Satz 2) wer-den erstmals für die Abiturprüfung 2006 gestellt.
(3) § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 bis 8 ist erstmals auf den Schuljahrgang anzuwenden, der sich im Schuljahr 2005/2006 in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe befindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schulformen oder Schulzweige, in denen die in den Absät-zen 1 bis 3 genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

§ 189 Volle Halbtagsschulen
Zum 1. August 2002 bestehende Volle Halbtagsschulen können fortgeführt werden; für sie findet § 23 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiter Anwendung. Über ihre vorzeitige Aufhebung entscheidet der Schulträger.


© 1997-2024 englischlehrer.de × Alle Rechte vorbehalten. × Ausgewiesene Marken gehören ihren jeweiligen Eigentümern.
englischlehrer.de übernimmt keine Haftung für den Inhalt verlinkter externer Internetseiten.
3.196 (+0)pi × search powered by uCHOOSE