Nds.GVBl.Nr.28/2003,ausgegeben am 27.11.2003
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe,im Fachgymnasium,
im Abendgymnasium und im Kolleg
Vom 19.November 2003
Aufgrund des § 11 Abs..9,auch in Verbindung mit §19
Satz 6,und des § 60 Abs.1 Nr.6 des Niedersächsischen
Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl.
S.137),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2.Juli 2003 (Nds.GVBl.S.244),wird verordnet:
Artikel 1
§ 2 Abs..2 Satz 1 der Verordnung über die Abschlüsse in der
gymnasialen Oberstufe,im Fachgymnasium,im Abendgym-
nasium und im Kolleg vom 26.Mai 1997 (Nds.GVBl.S.149),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17.Juli
2003 (Nds.GVBl.S.294),erhält folgende Fassung:
Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche
Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben
(§ 11 Abs..7 Satz 2 NSchG),im Fall von §13 Abs.1 auch eine
mündliche Prüfung statt.
Artikel 2
(1)Diese Verordnung tritt am 1.August 2004 in Kraft.
(2)1 Die Abiturprüfungen 2004 und 2005 richten sich noch
nach den bisherigen Regelungen.2 Diese Regelungen gelten
auch noch für die Schülerinnen und Schüler,die vor dem
1.August 2004 in die Qualifikationsphase eingetreten sind
und eine Abiturprüfung nach dem Prüfungstermin 2005 ab
zulegen oder zu wiederholen haben.3 Satz 2 gilt nicht für die
Schülerinnen und Schüler,die zum 1.August 2004 in das
erste Halbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten.
Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in
der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
RdErl. d. MK v. 19.11.2003
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
"2.2 Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben
gestellt für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch,
Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte,
Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie,
Informatik und Sport (Leistungsfach) sowie in den berufsbezogenen schriftlichen
Prüfungsfächern des Fachgymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informations-verarbeitung
und Technik."
8.1 In den Prüfungsfächern nach Nr. 2.2 werden dem Prüfling je nach Prü-fungsfach
zwei oder drei Prüfungsaufgaben vorgelegt.
8.2 Für die Erstellung der Prüfungsaufgaben in den Fächern nach Nr. 2.2 legen
von der Schulbehörde benannte Schulen der obersten Schulbehörde Aufgaben-vorschläge
bis zu einem von ihr bestimmten Termin vor.
8.3 Für die übrigen Prüfungsfächer gilt:
8.3.1 Der Schulbehörde werden von der Schule für jede Prüfungsgruppe zwei
Prüfungsaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Sie sollen ihre Schwerpunkte in ver-schiedenen
Halbjahren haben.
8.3.2 Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer reichen die Aufgaben über die Fach-prüfungsleiterin
oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder bei dem
Schulleiter ein. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft,
ob gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken bestehen, insbesondere ob
sie den Vorschriften der Einheitlichen Prüfungsanforderungen entsprechen; sie
oder er berichtet der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
8.3.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter übersendet die vorgeschlagenen Auf-gaben
mit einer Stellungnahme der Schulbehörde. Dabei werden die Vorschläge
für die einzelnen Fächer und Prüfungsgruppen in besondere, mit dem Namen der
Schule, der Bezeichnung der Prüfungsgruppe und des Faches versehene Um-schläge
gelegt. Diese werden unverschlossen in einen Umschlag gelegt, der zu
versiegeln ist.
8.3.4 Wenn die Schulbehörde die vorgeschlagenen Aufgaben für ungeeignet oder
änderungsbedürftig hält, kann sie neue Vorschläge anfordern oder nach
Rücksprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Fachlehrerin
oder dem Fachlehrer oder der Fachprüfungsleiterin oder dem Fachprüfungsleiter
vorgeschlagene Aufgaben ändern oder selbst Prüfungsaufgaben stellen.
8.3.5 Die Schulbehörde entscheidet, welche Prüfungsaufgaben dem Prüfling ge-stellt
werden.
8.4 Die Schulbehörde sendet die Prüfungsaufgaben - einschließlich der nicht ge-wählten
Aufgabenvorschläge bei den Prüfungsfächern nach Nrn. 8.3.1 und 8.3.5
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter direkt und persönlich zu. Am Tag der
schriftlichen Prüfung dürfen die Prüfungsaufgaben frühestens drei Zeitstunden
vor Prüfungsbeginn entsprechend vervielfältigt werden. Die Schulleiterin oder der
Schulleiter trifft die notwendigen Vorkehrungen, die die Geheimhaltung sicherstellen.
8.5 Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Leistungsfach
Sport 240 Minuten, in den anderen Leistungsfächern 300 Minuten und in den
dritten Prüfungsfächern 220 Minuten. Diese Zeiten dürfen um höchstens 60 Minuten
verlängert werden, wenn in der Prüfungsaufgabe die Anfertigung umfangreicher
praktischer Arbeiten oder Schülerexperimente verlangt wird. Für die Auswahl
der zu bearbeitenden Aufgabe ist den Prüflingen hinreichend Zeit zu gewähren;
die Auswahlzeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgaben
müssen in den genannten Bearbeitungszeiten bearbeitet und gelöst werden kön-nen.
8.17 Übernimmt die Schulbehörde nach § 5 Abs. 2 den Vorsitz in der Prüfungskommission,
so entfällt die Überprüfung der vorgenommenen Bewertung durch
die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter nach Nr. 8.13 und die
Schulleiterin oder den Schulleiter nach Nr. 8.15.
Inkrafttreten:
Dieser Erlass tritt am 1.8.2004 in Kraft. Die Abiturprüfungen 2004 und 2005 richten sich
noch nach den bisherigen Regelungen. Diese Regelungen gelten auch noch für die
Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2004 in die Qualifikationsphase eingetreten
sind und eine Abiturprüfung nach dem Prüfungstermin 2005 abzulegen oder zu
wiederholen haben, jedoch nicht für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August
2004 in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten.
|