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Auszüge: Schulordnung Bayern 2007

Auszüge aus:
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO)
vom 23. Januar 2007

§ 47 Wahl des Kursprogramms
in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und der Abiturprüfungsfächer (achtjähriges Gymnasium)
(1) 1 Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 4 und 5 unter Berücksichtigung der Belegverpflichtung (Anlage 6) sowie unter Berücksichtigung der §§ 49, 50 und 51 in der Jahrgangsstufe 10 spätestens bis zum 15. April gewählt.
2 Können aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden, teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.
(2) 1 Die getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich.
2 In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 11/1 geändert werden.
(3) 1 Das dritte schriftliche Abiturprüfungsfach wird in der Jahrgangsstufe 12 spätestens bis zum 15. Dezember gewählt.
2 Bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt.
3 Hiervon abweichend gilt für die Wahl der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche jeweils die Belegung eines Additums voraussetzt (vgl. Anlagen 4 und 6), der in Abs. 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt.
(4) Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 (bzw. § 84) verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt.
(5) Wird zu den Fächern Kunst, Musik oder Sport ein Additum gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen, ist erforderlichenfalls ein neues Abiturprüfungsfach zu wählen.

§ 47a Fächerwahl in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (neunjähriges Gymnasium)
(1) Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 des neunjährigen Gymnasiums wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 das Unterrichtsprogramm im Rahmen der Stundentafel (Anlage 4), des Wahlpflichtangebots (Anlage 5) und des Zusatzangebots (Anlage 6) unter Berücksichtigung der §§ 48 bis 51 spätestens bis zum 30. April.
(2) Das dritte Abiturprüfungsfach ist spätestens zum 15. Januar der Jahrgangsstufe 13, das vierte Abiturprüfungsfach spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung durch schriftliche Erklärung nach den Bestimmungen des § 79a Abs. 1 zu wählen.
(3) 1 Die Festlegung der Leistungskursfächer ist für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Kursphase verbindlich, die Festlegung der Grundkurse für das folgende Schuljahr.
2 In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/1 die Kurswahl geändert werden.
(4) 1 Wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Leistungskursfach Kunst, Musik oder Sport im Laufe der Jahrgangsstufe 12 durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert wird, die geforderten praktischen Leistungen zu erbringen, so soll die Jahrgangsstufe 12 mit einer neuen Leistungskurskombination wiederholt werden.
2 Tritt ein Ereignis dieser Art während der Jahrgangsstufe 12 im Schuljahr 2009/2010 oder während der Jahrgangsstufe 13 ein, so trifft die oder der Ministerialbeauftragte auf Antrag eine Sonderregelung.
(5) Können gewählte Kurse nicht eingerichtet werden, so teilt die Schule dies den Betroffenen umgehend mit und fordert sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.

§ 48 Wahl der Leistungskursfächer (neunjähriges Gymnasium)
Es sind am neunjährigen Gymnasium zwei Leistungskursfächer zu wählen; dafür gilt:
1. Ein Leistungskursfach ist aus den bisherigen Kernfächern der Schülerin oder des Schülers zu wählen. Das andere Leistungskursfach wird im Rahmen der Anlage 4 unter Berücksichtigung der Kombinationsmöglichkeiten nach Anlage 5 gewählt. Eines der beiden Leistungskursfächer muss entweder Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.
2. Es dürfen nur solche Fächer als Leistungskursfächer gewählt werden, in denen die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 11 zum Schulhalbjahr mindestens die Note 4 erzielt hat. Bei einem Leistungskursdoppelfach ist die Mindestqualifikation in jedem der beiden Teilfächer zu erbringen. Für die Leistungskursfächer Kunst, Musik und Sport ist mindestens die Note 3 erforderlich. Für die Mindestqualifikation kann auch die Note des Jahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 11 berücksichtigt werden, sofern sich dadurch für die Schule keine Änderung der Kursbildung ergibt.
3. Ist ein Fach oder Teilfach nicht in der Stundentafel der Jahrgangsstufe 11 ausgewiesen, oder stehen gemäß § 65 oder § 66 keine Noten aus Jahrgangsstufe 11 als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung, so ist für den Nachweis der Mindestqualifikation das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 maßgebend.
4. Die Wahl des Fachs Religionslehre als Leistungskursfach setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dieses Fach in den Jahrgangsstufen 9 bis 11 besucht hat.
5. Die Wahl des Fachs Musik als Leistungskursfach setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler über angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments verfügt.
6. Die Wahl des Fachs Sport als Leistungskursfach setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler in einem sportmedizinischen Zeugnis für uneingeschränkt sporttauglich erklärt wurde.

Vom Erfordernis der Mindestqualifikation kann die Schulleiterin oder der Schulleiter absehen, wenn Leistungskurse in den Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler die Mindestqualifikation erreicht hat, an der betreffenden Schule nicht eingerichtet werden.

§ 49 Wahl der Fächer und Seminare (achtjähriges Gymnasium)
(1) 1 Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematischnaturwissenschaftlich- technisch) gewählt; ferner sind die beiden Seminare zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 4, 5 und 6).
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:
1. Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport wurden der Schülerin oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt.
2. Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.

§ 79 Prüfungsgegenstände (achtjähriges Gymnasium)
(1) 1 Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer.
2 Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer eins und zwei), mindestens eine fortgeführte Fremdsprache sowie ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld; für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung.
3 Wählbar sind Fächer gemäß Anlage 4 und Anlage 5 Nr. 1 . 4 Es sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. Die Fächer Kunst und Musik können als schriftliches und Sport kann als schriftliches und mündliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) nur gewählt werden, wenn das geforderte Additum belegt wird.
2. Sozialkunde als eigenständiges Prüfungsfach kann nur gewählt werden, wenn in der Jahrgangsstufe 10 ein Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Gymnasium besucht und das Fach gemäß Anlage 6 zweistündig belegt wurde.
3. Die Wahl von Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfach ist nur bei Nachweis des Besuchs dieses Fachs in der Jahrgangsstufe 10 zulässig. Hat eine Schülerin oder ein Schüler beim Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 von Religionslehre zu Ethik gewechselt oder umgekehrt, ist das neue Fach als Abiturprüfungsfach zulässig, wenn sie oder er zu Beginn der Jahrgangsstufe 11 durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen hat, dass sie oder er sich die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 10 angeeignet hat; bei einem späteren Wechsel scheiden die Fächer Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfächer aus.
4. Spät beginnende Fremdsprachen sowie Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder können nur mündliches Abiturprüfungsfach sein.
(2) 1 Die Abiturprüfung wird in den Fächern Deutsch und Mathematik (Abiturprüfungsfächer 1 und 2) in schriftlicher Form durchgeführt.
2 Bei den weiteren Abiturprüfungsfächern entscheiden die Schülerinnen und Schüler, welches Fach in schriftlicher Form (Abiturprüfungsfach 3) und welche beiden Fächer (Abiturprüfungsfach 4 und 5) in mündlicher Form (Kolloquium) geprüft werden.
3 Die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird durch einen mündlichen Prüfungsteil ergänzt, der im Ausbildungsabschnitt 12/2 möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung vor dem schriftlichen Teil abgehalten wird.
4 In den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche Zusatzprüfung (vgl. § 81) durchgeführt.
(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß Anlage 9 die Lernziele und die Lerninhalte der vier Ausbildungsabschnitte der Jahrgangsstufen 11 und 12 unter Einbeziehung von Grundkenntnissen aus den früheren Jahrgangsstufen.
(4) 1 Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst.
2 In diesem Fall bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum.
(5) 1 Ist Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst.
2 In beiden Fällen bezieht sich die Prüfung auch auf das Additum. 3 Der mündlichtheoretische Teil der mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 81, der sportartspezifisch praxisbezogene Teil gemäß Anlage 8 Nr. 19 durchgeführt.

§ 81 Mündliche Prüfung (achtjähriges Gymnasium)
(1) 1 Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (vgl. Anlage 9).
2 Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen.
3 Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben.
4 In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt.
5 Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen.
6 Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. 7§ 88 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.
(2) 1 Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
1. Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch über das Kurzreferat;
2. Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
2 Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Halbjahr).
3 Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen.
4 Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche.
5 Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest.
6 Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben.
7 Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.
(3) 1 Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Tag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.
2 Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen.
3 Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch).
4 Die Prüfung ist dann nicht bestanden."

§ 81a Mündliche Prüfung, Colloquiumsprüfung (neunjähriges Gymnasium)
(1) 1 Alle Schülerinnen und Schüler können auf Antrag in den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern auch mündlich geprüft werden.
2 Der Antrag ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.
3 Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die mündliche Prüfung zu verweisen.
4 Im vierten Abiturprüfungsfach ist für alle Schülerinnen und Schüler eine Colloquiumsprüfung verbindlich.
5 Die mündlichen Prüfungen und die Colloquiumsprüfung sind Einzelprüfungen.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung mündlicher Prüfungen absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch).
2 Die Prüfung ist dann nicht bestanden.
(3) 1 Der Zeitplan für die mündliche Prüfung soll den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben werden.
2 Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung dauern in der Regel 20 Minuten.
3 Das Colloquium dauert in der Regel 30 Minuten.
(4) 1 Unbeschadet einer Schwerpunktbildung (Anlage 9) dürfen sich die den Schülerinnen und Schülern gestellten Aufgaben nicht auf die Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts beschränken.
2 In den modernen Fremdsprachen finden sowohl die mündliche Prüfung als auch die Colloquiumsprüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt.
(5) 1 In der mündlichen Prüfung werden die Aufgaben schriftlich gestellt.
2 In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext.
3 Je nach Aufgabenstellung können auch Materialien zur Verfügung gestellt werden.
4 Die Schülerin oder der Schüler darf sich etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen.
5 Zur Sicherung der Beurteilung können auch Fragen gestellt werden, die zuvor nicht schriftlich vorgelegt worden sind.
(6) 1 Das Colloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
1. Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zu dem gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem nach Anlage 9 gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch über das Kurzreferat;
2. Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten (unter Einbeziehung von Begleitlektüre).
2 Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Colloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Halbjahr) sowie geeignete Texte als Begleitlektüre.
3 Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen.
4 Spätestens 14 Tage vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche.
5 Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest.
6 Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben.
7 Bei experimentell zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.
8 Im Fach Kunst wird das Thema für das Kurzreferat aus der Kunstgeschichte gestellt.
9 Ferner wählt die Kursleiterin oder der Kursleiter aus den bildnerischen Arbeiten der Schülerin oder des Schülers eine oder mehrere aus, um einige der Fragen daran zu knüpfen.
(7) § 88 gilt entsprechend; dabei gilt das Colloquium insgesamt als eine Prüfung.

§ 56a Facharbeit (neunjähriges Gymnasium)
(1) 1 In der Kursphase der Kollegstufe des neunjährigen Gymnasiums wird in einem der beiden Leistungskursfächer eine Facharbeit von klar abgegrenzter Themenstellung sowie angemessenem Schwierigkeitsgrad und Umfang verlangt.
2 Das Thema der Facharbeit wählt die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des Ausbildungsabschnitts 12/2 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter; diese oder dieser begleitet den Fortgang der Facharbeit durch Beobachtung und Beratung und achtet auf die selbständige Anfertigung.
3 In den modernen Fremdsprachen ist die Facharbeit in der jeweiligen Fremdsprache zu verfassen.
4 Die Facharbeit muss spätestens am letzten Freitag im Januar der Jahrgangsstufe 13 abgeliefert werden; die Schule kann in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.
(2) 1 Über die Facharbeit findet eine zwanzigminütige mündliche Prüfung durch die Kursleiterin oder den Kursleiter statt.
2 In dieser Prüfung stellt die Schülerin oder der Schüler Verfahren und Ergebnisse der Facharbeit dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.
3 In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt.

Anlage 8a - Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung (neunjähriges Gymnasium)
Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
In der schriftlichen Prüfung aus dem Englischen, Französischen, Italienischen, Russischen oder Spanischen werden dem Prüfling zwei Textaufgaben einschließlich Version vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 270 Minuten im Leistungskursfach,
210 Minuten im Grundkursfach.

Anlage 8 - Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung (achtjähriges Gymnasium)
Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch
Die Gesamtprüfung besteht aus einer kombinierten Aufgabe, die einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfasst.
In der schriftlichen Prüfung mit einer Arbeitszeit von 220 Minuten werden dem Prüfling zwei Textaufgaben vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat, zuzüglich einer Hörverstehens- und einer Sprachmittlungsaufgabe.
Der mündliche Prüfungsteil, der möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung durchgeführt wird, erstreckt sich über eine Dauer von 20 Minuten und wird im Ausbildungsabschnitt 12/2 durchgeführt.
Gesamtarbeitszeit: 240 Minuten.

Anlage 9 - Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung (achtjähriges Gymnasium)
1. Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Halbjahre (vgl. § 81 Abs. 2) in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler
- die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und - die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
2. In den folgenden Fächern werden besondere Regelungen getroffen: In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Anlage 9a - Schwerpunktbildung in der mündlichen Abiturprüfung und Colloquiumsprüfung (neunjähriges Gymnasium)
1. Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Halbjahre in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler - die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnitts ausschließen und - die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.
In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.


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