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DIE ARBEIT AM GYMNASIUM DER KLASSEN 5 BIS 10

    Die wichtigsten Passagen aus dem RdErl.d.MK v. 3.2.2004:

    Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums (Niedersachsen)

    1. Stellung der Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums innerhalb des öffentlichen Schulwesens

    1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen für Gymnasien sind durch Gesetz bestimmt (§§ 144 und 179 NSchG).
    1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule auf. Der Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in das Gymnasium ist durch Bezugserlass zu b geregelt.

    2. Aufgaben und Ziele
    2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr. 3 erteilt. Die Schule kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9 für die verschiedenen Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht einrichten, um den Schülerinnen und Schülern erste Erfahrungen mit der Fächerwahl nach Neigung und Fähigkeit sowie mit der Bildung von Lernschwerpunkten zu ermöglichen.
    2.7 Im Einzelnen sollen die Schülerinnen und Schüler

    • ein tragfähiges Grundwissen erwerben und anwenden;
    • über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;
    • über den Umgang mit Gegenständen und konkreten Sachverhalten sowie in Auseinandersetzung mit Anschauungen und Erfahrungen zu Erkenntnissen gelangen;
    • die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem, Zusammenhänge erfassendem und produktivem Denken altersgemäß entwickeln;
    • die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem und schließendem Denken altersgemäß entwickeln;
    • an geistiger Auseinandersetzung und Aktivitäten im musisch-kulturellen Bereich Interesse und Freude gewinnen;
    • entsprechende selbstständige Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und Misserfolgen anderer angemessen umgehen lernen;
    • Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie mit individuellen Sichtweisen gewinnen;
    • sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen;
    • in einer Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung übernehmen lernen;
    • sich an der Gestaltung von Schule und an schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß beteiligen;
    • auf die Anforderungen in der gymnasialen Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche motiviert werden;
    • die gesellschaftliche Bedeutung der Berufs- und Arbeitswelt erkennen und erste Einblicke in sie erhalten;
    • altersgemäß in die in dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Wertvorstellungen und Normen eingeführt und fähig werden, über sie zu reflektieren, kritisch zu wählen und sich zu entscheiden.


    3. Stundentafeln
    3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflichtunterricht, Unterricht mit besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht nach Stundentafel 1 (Anlage 1) oder aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht nach Stundentafel 2 (Anlage 2).

    Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel 1)

    Aufgabenfeld Fach Schuljahrgang Gesamtstundenzahl
    Klassenstufen 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10
       A (Pflicht) Deutsch 5 - 4 - 4 - 3 - 4 - 3       23
    1. Fremdsprache 4 - 4 - 4 - 3 - 4 - 3       22
    2. Fremdsprache 1* --- 4 - 4 - 4 - 3 - 4       19
    3. Fremdsprache 2* ----------------- 4
    Musik 3* 2 - 2 - 1 - 1 - 1 - 2       9
    Kunst 3* 2 - 2 - 2 - 1 - 1 - 2       10
       B (Pflicht) Geschichte 1 - 2 - 2 - 2 - 1 - 2       10
    Erdkunde 2 - 1 - 1 - 2 - 1 - 2       9
    Politik 4* ---------   2 - 2 - 2       6
    Religion/W&N 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2       12
       C (Pflicht) Mathe 5 - 4 - 3 - 3 - 4 - 4       23
    Bio 5* 3 - 3 - 2 - 1 - 1 - 2       9
    Chemie 5* 3 - 3 - 1 - 1 - 2 - 2       7
    Physik 5* 3 - 3 - 1 - 2 - 2 - 2       9
           (Pflicht) Sport 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2       12
           (Pflicht) Verfüngungs-
    stunde
    1 -------------------       1
    B. Profil-
    unterricht
    Unterricht mit
    besonderem Schwerpunkt;
    Wahlpflichtunterricht;
    ggf. Wahlfremdsprache
    ------- 3 - 4 - 4 -----       11    3*
    C. Wahlunterricht Wahlfremdsprachen;
    neue, für die gymn. Oberstufe
    zugelassene Fächer;
    Arbeitsgemeinschaften
    + 6* +++++++++++++++++++++++       + 7*
    Schülerpflicht
    stundenzahl
           29 - 30 - 32 - 33 - 34 - 34       192

    1* Eine zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer in den Schuljahrgang 10 des Gymnasiums wechselt und im Sekundarbe- reich I der bisherigen Schule keine zweite Fremdsprache erlernt hat. Die neu begonnene zweite Fremdsprache ist als Pflicht fremdsprache auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.
    2* An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht oder Wahlpflichtfremdsprache treten. Diese ist auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben, wenn es sich um eine im Schuljahrgang 10 neu begonnene Fremdsprache handelt. Eine im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang 10 auch als Wahlfremdsprache neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fort geführt werden.
    3* Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und in den Schuljahrgängen 7 bis 9 vierstündig erteilt; außerdem wird für sie in den Schuljahrgängen 6 und 7 das Fach Kunst einstündig erteilt und werden für sie die in den Schuljahrgängen 7 bis 9 verbleibenden Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zugeordnet. Insbesondere für diese Schülerinnen und Schüler kann der Musikunterricht durch Wahlunterricht im Fach Musik im Schuljahrgang 5 ergänzt werden.
    4* Im Fach Politik wird im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.
    5* Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
    6* Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 7 verwendet und kann der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu zwei Wochenstunden gekürzt werden.
    7* Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils gelten den Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Profilunterricht, Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den Schuljahrgängen 5 bis 12 am Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden teilzunehmen.


    Anlage 2 zu Nr. 3.1 (Stundentafel 2)

    Aufgabenfeld Fach Schuljahrgang Gesamtstundenzahl
    Klassenstufen 5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10
       A (Pflicht) Deutsch 5 - 4 - 4 - 4 - 4 - 3       24
    1. Fremdsprache 4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 3       23
    2. Fremdsprache 1* --- 4 - 4 - 4 - 4 - 4       20
    3. Fremdsprache 2* ----------------- (4)
    Musik 2 - 2 - 1 - 1 - 2 - 2       10
    Kunst 2 - 2 - 2 - 1 - 2 - 2       11
       B (Pflicht) Geschichte 1 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2       11
    Erdkunde 2 - 1 - 1 - 2 - 2 - 2       10
    Politik 3* ---------   2 - 2 - 2       6
    Religion/W&N 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2       12
       C (Pflicht) Mathe 5 - 4 - 4 - 4 - 3 - 4       24
    Bio 4* - - - - 2 - 2 - 1 - 2       10
    Chemie 4* 3 - 3 - 2 - 1 - 2 - 2       8
    Physik 4* - - - - 2 - 2 - 2 - 2       10
           (Pflicht) Sport 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2       12
           (Pflicht) Verfüngungsstunde 1 -------------------       1
    B. Wahl-
    unterricht
    Wahlfremdsprache, neue,
    für die gymnasiale Oberstufe
    zugelassene Fächer;
    Förderunterricht; AG's
    + 5* ++++++++++++++++++++          +  6*
    Schülerpflicht
    stundenzahl
           29 - 30 - 32 - 33 - 34 - 34       192


    1* Eine zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer in den Schuljahrgang 10 des Gymnasiums wechselt und im Sekundarbereich I der bisherigen Schule keine zweite Fremdsprache erlernt hat. Die neu begonnene zweite Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.
    2* An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. Diese ist auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben, wenn es sich um eine im Schuljahrgang 10 neu begonnene Fremdsprache handelt. Eine im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang 10 auch als Wahlfremd- sprache neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt werden.
    3* Im Fach Politik wird im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.
    4* Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
    5* Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 6 verwendet und kann der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu zwei Wochenstunden gekürzt werden.
    6* Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Profilunterricht, Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den Schul- jahrgängen 5 bis 12 am Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden teilzunehmen.

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    3.3.2 Am Gymnasium mit besonderem neusprachlichen Schwerpunkt wird eine an der Schule genehmigte Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 7 bis 9 erteilt, die nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler ist; im Schuljahrgang 10 kann die dritte Pflichtfremdsprache an Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache oder als Wahlfremdsprache fortgeführt werden.
    3.3.4 Am Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in Mathematik/Naturwissenschaften werden in den Schuljahrgängen 7 bis 9 die in der Stundentafel vorgegebenen Wochenstun-den für den Profilunterricht zur Verstärkung des Unterrichts im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld verwendet. Die Gesamtkonferenz entscheidet über die Verteilung der Wochenstunden auf die Fächer des Aufgabenfeldes, wobei insgesamt bis zu zwei Wochenstunden für ein naturwissenschaftliches Praktikum verwendet werden können. Das Fach Informatik kann in dieses Unterrichtsangebot einbezogen werden, sofern an der Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung erteilt ist.

    Fremdsprachen:
    4.7.1 Für Schülerinnen und Schüler mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein zweite Pflichtfremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite Pflichtfremd-sprache.
    4.7.4 Als Wahlfremdsprache können Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Griechisch und Latein angeboten werden. Die Einführung anderer als der ge-nannten Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der obersten Schulbehörde zulässig.

    Fachübergreifende methodische Kompetenzen:
    4.14 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere in den folgenden Bereichen fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben:
    - Umgang mit der Bibliothek und dem Internet;
    - Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und einfachen Referaten;
    - Textverarbeitung und Tabellenkalkulation;
    - Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträge;
    - Mediengestützte Präsentationsverfahren.
    Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden.

    Differenzierung und Förderung:
    5.2 Innere Differenzierung erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen des einzelnen Faches ableiten. Besonderes Anliegen innerer Differenzierung ist es, gezielt auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler einzugehen.
    5.3 Formen der äußeren Differenzierung sind
    - Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,
    - Wahlpflichtunterricht,
    - wahlfreier Unterricht,
    - Förderunterricht,
    - Arbeitsgemeinschaften.

    5.7.1 Förderunterricht soll im Rahmen des wahlfreien Unterrichts für jene Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden, die Kenntnisdefizite haben. Förderunterricht ist vornehmlich in den Fächern Deutsch, Mathematik oder den Pflichtfremdsprachen anzubieten. Die Teilnahme am Förderunterricht erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrerin oder des betref-fenden Fachlehrers in Abstimmung mit der Klassenleitung sowie den Erziehungsberechtigten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu informieren. Nr. 5.5.1 Satz 2 gilt entsprechend.
    5.7.3 Förderunterricht soll klassenbezogen eingerichtet und von der Lehrkraft erteilt werden, die das entsprechende Fach in der Klasse unterrichtet; sofern dieses nicht möglich ist, ist eine enge Zusammenarbeit unter den Fachlehrkräften erforderlich.

    Leistungsbewertung:
    6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere fachspezifische Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine große Bedeutung.
    6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.
    6.6 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen in der Regel nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 in der Regel nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.



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