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Die wichtigsten Passagen aus dem RdErl.d.MK v. 3.2.2004:
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums (Niedersachsen)
1. Stellung der Schuljahrgänge 5 bis 10 des Gymnasiums innerhalb des öffentlichen
Schulwesens
1.1 Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12, im Sekundarbereich I die Schuljahrgänge
5 bis 10 (§§ 5 und 11 NSchG). Sonderregelungen für Gymnasien sind durch Gesetz
bestimmt (§§ 144 und 179 NSchG).
1.2 Das Gymnasium baut auf der Grundschule auf. Der Übergang der Schülerinnen und
Schüler von der Grundschule in das Gymnasium ist durch Bezugserlass zu b geregelt.
2. Aufgaben und Ziele
2.4 Am Gymnasium wird der Unterricht gemäß Nr. 3 erteilt. Die Schule kann in den Schuljahrgängen
7 bis 9 für die verschiedenen Klassen Unterricht mit besonderem Schwerpunkt
oder Wahlpflichtunterricht einrichten, um den Schülerinnen und Schülern erste Erfahrungen
mit der Fächerwahl nach Neigung und Fähigkeit sowie mit der Bildung von Lernschwerpunkten
zu ermöglichen.
2.7 Im Einzelnen sollen die Schülerinnen und Schüler
- ein tragfähiges Grundwissen erwerben und anwenden;
- über elementare Fertigkeiten sicher verfügen;
- über den Umgang mit Gegenständen und konkreten Sachverhalten sowie in Auseinandersetzung
mit Anschauungen und Erfahrungen zu Erkenntnissen gelangen;
- die Fähigkeit zu problemlösendem, abstrahierendem, Zusammenhänge erfassendem
und produktivem Denken altersgemäß entwickeln;
- die Fähigkeit zu begrifflichem, urteilendem und schließendem Denken altersgemäß
entwickeln;
- an geistiger Auseinandersetzung und Aktivitäten im musisch-kulturellen Bereich Interesse
und Freude gewinnen;
- entsprechende selbstständige Lernbereitschaft entwickeln und mit Erfolgen, aber
auch Misserfolgen eigenen Lernens und eigener Tätigkeit sowie mit Erfolgen und
Misserfolgen anderer angemessen umgehen lernen;
- Erfahrungen mit individuellen Neigungen und individueller Leistungsfähigkeit sowie
mit individuellen Sichtweisen gewinnen;
- sozialbestimmte Verhaltensweisen erkennen und soziale Beziehungen gestalten lernen;
- in einer Gruppe arbeiten und dabei Verantwortung übernehmen lernen;
- sich an der Gestaltung von Schule und an schulischen Entscheidungsprozessen altersgemäß
beteiligen;
- auf die Anforderungen in der gymnasialen Oberstufe vorbereitet und für ihre Aufgabenbereiche
motiviert werden;
- die gesellschaftliche Bedeutung der Berufs- und Arbeitswelt erkennen und erste Einblicke
in sie erhalten;
- altersgemäß in die in dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes
genannten Wertvorstellungen und Normen eingeführt und fähig werden, über sie zu
reflektieren, kritisch zu wählen und sich zu entscheiden.
3. Stundentafeln
3.1 Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflichtunterricht, Unterricht
mit besonderem Schwerpunkt oder Wahlpflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht nach
Stundentafel 1 (Anlage 1) oder aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht nach Stundentafel
2 (Anlage 2).
Anlage 1 zu Nr. 3.1 (Stundentafel 1)
Aufgabenfeld |
Fach |
Schuljahrgang |
Gesamtstundenzahl |
Klassenstufen |
|
5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10 |
|
A (Pflicht) |
Deutsch |
5 - 4 - 4 - 3 - 4 - 3 |
23 |
|
1. Fremdsprache |
4 - 4 - 4 - 3 - 4 - 3 |
22 |
|
2. Fremdsprache 1* |
--- 4 - 4 - 4 - 3 - 4 |
19 |
|
3. Fremdsprache 2* |
----------------- 4 |
|
|
Musik 3* |
2 - 2 - 1 - 1 - 1 - 2 |
9 |
|
Kunst 3* |
2 - 2 - 2 - 1 - 1 - 2 |
10 |
B (Pflicht) |
Geschichte |
1 - 2 - 2 - 2 - 1 - 2 |
10 |
|
Erdkunde |
2 - 1 - 1 - 2 - 1 - 2 |
9 |
|
Politik 4* |
--------- 2 - 2 - 2 |
6 |
|
Religion/W&N |
2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 |
12 |
C (Pflicht) |
Mathe |
5 - 4 - 3 - 3 - 4 - 4 |
23 |
|
Bio 5* |
3 - 3 - 2 - 1 - 1 - 2 |
9 |
|
Chemie 5* |
3 - 3 - 1 - 1 - 2 - 2 |
7 |
|
Physik 5* |
3 - 3 - 1 - 2 - 2 - 2 |
9 |
(Pflicht) |
Sport |
2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 |
12 |
(Pflicht) |
Verfüngungs- stunde |
1 ------------------- |
1 |
B. Profil- unterricht |
Unterricht mit besonderem Schwerpunkt; Wahlpflichtunterricht; ggf. Wahlfremdsprache |
------- 3 - 4 - 4 ----- |
11 3* |
C. Wahlunterricht |
Wahlfremdsprachen; neue, für die gymn. Oberstufe zugelassene Fächer; Arbeitsgemeinschaften |
+ 6* +++++++++++++++++++++++ |
+ 7* |
Schülerpflicht stundenzahl |
|
29 - 30 - 32 - 33 - 34 - 34 |
192 |
1* Eine zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer in den Schuljahrgang 10 des Gymnasiums wechselt und im Sekundarbe-
reich I der bisherigen Schule keine zweite Fremdsprache erlernt hat. Die neu begonnene zweite Fremdsprache ist als Pflicht
fremdsprache auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.
2* An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht
oder Wahlpflichtfremdsprache treten. Diese ist auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben, wenn es
sich um eine im Schuljahrgang 10 neu begonnene Fremdsprache handelt. Eine im Sekundarbereich I begonnene dritte
Fremdsprache kann im Schuljahrgang 10 auch als Wahlfremdsprache neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fort
geführt werden.
3* Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird
das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und in den Schuljahrgängen 7 bis 9 vierstündig erteilt; außerdem wird für sie
in den Schuljahrgängen 6 und 7 das Fach Kunst einstündig erteilt und werden für sie die in den Schuljahrgängen 7 bis 9
verbleibenden Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zugeordnet. Insbesondere
für diese Schülerinnen und Schüler kann der Musikunterricht durch Wahlunterricht im Fach Musik im Schuljahrgang 5 ergänzt
werden.
4* Im Fach Politik wird im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.
5* Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
6* Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige Wahlfremdsprache
anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 7 verwendet und kann
der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu
zwei Wochenstunden gekürzt werden.
7* Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils
gelten den Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den
verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im
Profilunterricht, Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Die
Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den Schuljahrgängen 5 bis 12 am Wahlunterricht im Umfang von mindestens
fünf Wochenstunden teilzunehmen.
Anlage 2 zu Nr. 3.1 (Stundentafel 2)
Aufgabenfeld |
Fach |
Schuljahrgang |
Gesamtstundenzahl |
Klassenstufen |
|
5 - 6 - 7 - 8 - 9 - 10 |
|
A (Pflicht) |
Deutsch |
5 - 4 - 4 - 4 - 4 - 3 |
24 |
|
1. Fremdsprache |
4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 3 |
23 |
|
2. Fremdsprache 1* |
--- 4 - 4 - 4 - 4 - 4 |
20 |
|
3. Fremdsprache 2* |
----------------- (4) |
|
|
Musik |
2 - 2 - 1 - 1 - 2 - 2 |
10 |
|
Kunst |
2 - 2 - 2 - 1 - 2 - 2 |
11 |
B (Pflicht) |
Geschichte |
1 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 |
11 |
|
Erdkunde |
2 - 1 - 1 - 2 - 2 - 2 |
10 |
|
Politik 3* |
--------- 2 - 2 - 2 |
6 |
|
Religion/W&N |
2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 |
12 |
C (Pflicht) |
Mathe |
5 - 4 - 4 - 4 - 3 - 4 |
24 |
|
Bio 4* |
- - - - 2 - 2 - 1 - 2 |
10 |
|
Chemie 4* |
3 - 3 - 2 - 1 - 2 - 2 |
8 |
|
Physik 4* |
- - - - 2 - 2 - 2 - 2 |
10 |
(Pflicht) |
Sport |
2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 |
12 |
(Pflicht) |
Verfüngungsstunde |
1 ------------------- |
1 |
B. Wahl- unterricht |
Wahlfremdsprache, neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; AG's |
+ 5* ++++++++++++++++++++ |
+ 6* |
Schülerpflicht stundenzahl |
|
29 - 30 - 32 - 33 - 34 - 34 |
192 |
1* Eine zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer in den Schuljahrgang 10 des Gymnasiums wechselt und im
Sekundarbereich I der bisherigen Schule keine zweite Fremdsprache erlernt hat. Die neu begonnene zweite
Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben.
2* An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers
eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. Diese ist auch in den Schuljahrgängen 11 und 12
durchgehend zu betreiben, wenn es sich um eine im Schuljahrgang 10 neu begonnene Fremdsprache handelt.
Eine im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang 10 auch als Wahlfremd-
sprache neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt werden.
3* Im Fach Politik wird im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden Unterricht zur Studien- und Berufswahl
durchgeführt.
4* Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte fachübergreifend und fächerverbindend angelegt
sein.
5* Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige
Wahlfremdsprache anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach
Fußnote 6 verwendet und kann der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache
in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu zwei Wochenstunden gekürzt werden.
6* Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der
jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung
und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für
Differenzierungsmaßnahmen im Profilunterricht, Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht
und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den Schul-
jahrgängen 5 bis 12 am Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden teilzunehmen.
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3.3.2 Am Gymnasium mit besonderem neusprachlichen Schwerpunkt wird eine an der
Schule genehmigte Fremdsprache als dritte Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 7
bis 9 erteilt, die nicht erste oder zweite Pflichtfremdsprache für die jeweilige Schülerin oder
den jeweiligen Schüler ist; im Schuljahrgang 10 kann die dritte Pflichtfremdsprache an Stelle
der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache oder als Wahlfremdsprache fortgeführt werden.
3.3.4 Am Gymnasium mit besonderem Schwerpunkt in Mathematik/Naturwissenschaften
werden in den Schuljahrgängen 7 bis 9 die in der Stundentafel vorgegebenen Wochenstun-den
für den Profilunterricht zur Verstärkung des Unterrichts im mathematisch-naturwissenschaftlichen
Aufgabenfeld verwendet. Die Gesamtkonferenz entscheidet über die
Verteilung der Wochenstunden auf die Fächer des Aufgabenfeldes, wobei insgesamt bis zu
zwei Wochenstunden für ein naturwissenschaftliches Praktikum verwendet werden können.
Das Fach Informatik kann in dieses Unterrichtsangebot einbezogen werden, sofern an der
Schule für dieses Fach eine Unterrichtsgenehmigung erteilt ist.
Fremdsprachen:
4.7.1 Für Schülerinnen und Schüler mit Englisch als erster Pflichtfremdsprache ist in der
Regel Französisch oder Latein zweite Pflichtfremdsprache. Für Schülerinnen und Schüler,
die Englisch nicht als erste Pflichtfremdsprache erlernen, ist Englisch zweite Pflichtfremd-sprache.
4.7.4 Als Wahlfremdsprache können Französisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch,
Russisch, Griechisch und Latein angeboten werden. Die Einführung anderer als der ge-nannten
Wahlfremdsprachen ist mit Genehmigung der obersten Schulbehörde zulässig.
Fachübergreifende methodische Kompetenzen:
4.14 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere in
den folgenden Bereichen fachübergreifende methodische Kompetenzen erwerben:
- Umgang mit der Bibliothek und dem Internet;
- Anfertigen von Unterrichtsprotokollen und einfachen Referaten;
- Textverarbeitung und Tabellenkalkulation;
- Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträge;
- Mediengestützte Präsentationsverfahren.
Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach,
in dem im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schuljahr die entsprechenden
Methoden vermittelt werden.
Differenzierung und Förderung:
5.2 Innere Differenzierung erfordert einen angemessenen Einsatz verschiedener Unterrichtsformen
und -methoden, die sich aus den didaktischen Anforderungen des einzelnen
Faches ableiten. Besonderes Anliegen innerer Differenzierung ist es, gezielt auf die einzelne
Schülerin und den einzelnen Schüler einzugehen.
5.3 Formen der äußeren Differenzierung sind
- Unterricht mit besonderem Schwerpunkt,
- Wahlpflichtunterricht,
- wahlfreier Unterricht,
- Förderunterricht,
- Arbeitsgemeinschaften.
5.7.1 Förderunterricht soll im Rahmen des wahlfreien Unterrichts für jene Schülerinnen und
Schüler eingerichtet werden, die Kenntnisdefizite haben. Förderunterricht ist vornehmlich in
den Fächern Deutsch, Mathematik oder den Pflichtfremdsprachen anzubieten. Die Teilnahme
am Förderunterricht erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrerin oder des betref-fenden
Fachlehrers in Abstimmung mit der Klassenleitung sowie den Erziehungsberechtigten.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu informieren. Nr. 5.5.1 Satz 2 gilt entsprechend.
5.7.3 Förderunterricht soll klassenbezogen eingerichtet und von der Lehrkraft erteilt werden,
die das entsprechende Fach in der Klasse unterrichtet; sofern dieses nicht möglich ist, ist
eine enge Zusammenarbeit unter den Fachlehrkräften erforderlich.
Leistungsbewertung:
6.3 Der Leistungsbewertung dienen schriftliche, mündliche und andere fachspezifische
Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkontrollen eine
große Bedeutung.
6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen
5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6
und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben;
die mittlere Zahl gibt den Regelfall an.
6.6 Die schriftlichen Lernkontrollen sollen in den Schuljahrgängen 5 und 6 in der Regel nicht
länger als eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen in der Regel nicht länger
als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 in der Regel
nicht länger als drei Unterrichtsstunden dauern.
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